Art. 48 · Beleuchtung/ Lichtimmissionen
BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 27 · Original-PDF
sind so zu erstellen und zu betreiben, dass sie keine Lichtimmissionen ausBeleuchtung/ serhalb ihres Bestimmungsbereichs verursachen. Unnötige Lichtimmissionen Lichtimmissionen sind zu vermeiden.
2Festinstallierte Beleuchtungsanlagen im Freien mit potenziell störenden Auswirkungen, insbesondere Reklamebeleuchtungen, Areal- und Fassadenbeleuchtungen sowie himmelwärts gerichtete Lichtquellen, sind bewilligungspflichtig.
3Die Gemeinde kann die Bewilligung mit Auflagen zur Art, Leuchtdauer, Lichtstärke usw. der Anlage erlassen. 27 Meggen: Genehmigung, Bau- und Zonenreglement
4Der Betrieb von festinstallierten Beleuchtungsanlagen und beleuchteten Reklamen ist, mit Ausnahme der Sicherheit dienenden Anlagen wie Strassen-, Wegoder Platzbeleuchtungen sowie saisonalen Fest- und Sportbeleuchtungen, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr nicht gestattet. In begründeten Fällen, z.B. bei Betrieben mit längeren Öffnungszeiten usw., können Ausnahmen erteilt werden. III. Schutz der Gesundheit
1Aussen- und Freiräume sind so zu gestalten, dass die Bevölkerung im Sommer-
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.