Art. 38 · Abstellflächen für Fahrzeuge
BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 23 · Original-PDF
sich nach den §§ 93 ff. des kantonalen Strassengesetzes (StrG). Abstellflächen für Fahrzeuge
2Bei Neubauten, Nutzungsänderungen und grösseren Umbauten hat der Bauherr auf privatem Grund ausreichend Ein- und Abstellflächen (für Autos, Mopeds, Velos usw.) zu schaffen.
3Die Gemeinde setzt die Mindestzahl der Abstellflächen im Zusammenhang mit der Erteilung der Baubewilligung fest. Folgende Mindestanzahl an Abstellflächen ist zu realisieren:
a)Mindestens 1 Abstellflächen pro Wohnung, mindestens aber 2 Abstellflächen pro Wohngebäude,
b)maximal 1 Abstellfläche für Wohnungen gemäss § 10 BZR,
c)bei Mehrfamilienhäusern ab 3 Wohnungen zusätzlich 0,3 Abstellflächen pro Wohnung für Besucherinnen und Besucher (jeweils aufgerundet). Diese Abstellflächen dürfen nicht zweckentfremdet werden.
d)Der Garagenvorplatz bei Einfamilienhäusern zählt als anrechenbare Abstellfläche.
e)Für alle übrigen Bauten und Anlagen legt die Gemeinde die erforderliche Anzahl Abstellflächen gestützt auf die entsprechenden Normen fest.
4Sofern besondere Gründe es rechtfertigen, kann die Gemeinde eine grössere Anzahl Abstellflächen verlangen oder eine etappenweise Schaffung bewilligen.
5Die Gemeinde kann die Anzahl der zu erstellenden Abstellflächen herabsetzen oder deren Erstellung ganz untersagen. Es gilt § 94 StrG.
6Wo es die örtlichen Verhältnisse gestatten, kann die Gemeinde zu jeder Zeit die Anlegung von Abstellflächen auf privatem Grund verlangen, wenn die vorhandenen Abstellflächen dem tatsächlichen Fahrzeugbestand nicht entsprechen.
7Die Ersatzabgabe pro fehlende Abstellfläche beträgt CHF 8'000.-. Die Ersatzabgabe entfällt, wenn die Gemeinde gemäss Abs. 5 die Anzahl Abstellflächen herabsetzt. 23 Meggen: Genehmigung, Bau- und Zonenreglement II. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Die Strassenräume sind qualitätsvoll, orts- und quartierverträglich zu gestalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.