Art. 50
BZO Maur · S. 17 · Original-PDF
1Die von der Gemeindeversammlung am 20. September 2022 beschlossene Totalrevision der BZO wird mit der öffentlichen Bekanntmachung der Rechtskraft der kantonalen Genehmigung verbindlich. Inkrafttreten
2Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuche werden nach neuem Recht beurteilt.
1Die Kernzonen Weiler sind gemäss Beschluss der Baudirektion KS-0456 / 23 vom 26.9.2023 von der Inkraftsetzung ausgenommen. Die von der Nichtgenehmigung betroffenen Artikel sind in der BZO kursiv dargestellt und grau gekennzeichnet.
Bis auf weiteres gelten Anweisungen gemäss Kreisschreiben der Baudirektion vom 17.3.2023 bzw. nach deren Inkrafttreten die Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb Bauzonen, soweit diese kantonale Verordnung nicht vorgeht, die Kernzonenbestimmungen der BZO vom 19. März 2010 mit Änderung vom 27. Februar 2012. . 17/17
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.