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Art. 28

BZO Maur · S. 11 · Original-PDF

1Fehlen Baulinien, so haben Bauten einen Abstand von 6.00 m gegenüber Strassen und von 3.50 m gegenüber Plätzen und Wegen aufzuweisen. Abstände bei fehlenden Baulinien

2Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten, Kleinbauten und Anbauten haben einen Abstand von 2.00 m gegenüber Strassen, Plätzen und Wegen aufzuweisen, wenn dadurch die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Bei Garagen bleiben die Bestimmungen über den Garagenvorplatz gemäss PBG vorbehalten.

Die Kernzonen Weiler sind gemäss Beschluss der Baudirektion KS- 0456 / 23 der Baudirektion von der Inkraftsetzung ausgenommen.

3Der Gemeinderat kann bei Bauten gemäss Abs. 1 und Abs. 2 an Wegen und Plätzen ohne bedeutende Werkleitungen geringere Abstände bewilligen.

4In der Kernzone und der Kernzone Weiler kann das Bauen auf oder das Näherbauen an die Strassengrenze gestattet werden, wenn dadurch das Ortsbild verbessert und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.