Art. 80 · Ersatzabgaben für Spielplätze und Freizeitanlagen
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 30 · Original-PDF
Ersatzabgaben für Spielplätze und Freizeitanlagen Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen Spielplätze und Freizeitanlagen im Sinne von § 158 PBG, hat der Bauherr je m2 nicht erstellter Fläche eine einmalige Ersatzabgabe von Fr. 250.- zu entrichten; der Ansatz beruht auf dem Stand des Schweizer Baupreisindexes der Grossregion Zentralschweiz (Preisbasis Hochbau Oktober 2020 = 100). 3.7. Energie
1Gesamtüberbauungen und Einzelbauten sind nach dem Energiegesetz (KEnG) so zu erstellen, dass sie mit möglichst geringem Aufwand an Energie wirtschaftlich genutzt werden können und die Umweltbelastung möglichst klein gehalten wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.