Art. 42 · Gefahrenzone 3 (erhebliche Gefährdung) (GF3)
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 17 · Original-PDF
Gefahrenzone
3(erhebliche Gefährdung) (GF3)
2Neubauten und Erweiterungen bestehender Bauten sind grundsätzlich untersagt.
3Gestattet sind Neu- und Erweiterungsbauten von geringem Wert mit entsprechendem Objektschutz, die nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen sowie Bauten und Anlagen, die der Gefahrenabwehr und Risikoverminderung dienen oder standortbedingt sind.
4Ersatzbauten sind nicht zugelassen.
5Standortsgebundene Bauten wie Kraftwerke, Schutzbauten oder andere Infrastrukturanlagen können als Ausnahme bewilligt werden, wenn sie mit sichernden Massnahmen vor Zerstörung und Schaden geschützt werden. Mit dem Baugesuch ist ein Gutachten eines anerkannten Fachexperten einzureichen, welches nachweist, dass dem Schutz vor Naturgefahren hinreichend Rechnung getragen wird.
6Die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung einer rechtmässig erstellten Baute oder Anlage ist zulässig (Bestandesgarantie). Ebenfalls gestattet sind kleine Anund Umbauten zur Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität, sofern sie nicht zur Vergrösserung derjenigen Nutzflächen führt, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen und nur von geringen Investitionen sind.
7Bei sämtlichen Bauten in der Gefahrenzone 3 ist der Nachweis, dass dem Schutz vor Naturgefahren hinreichend Rechnung getragen wird, jedem Baugesuch beizulegen. Dabei ist auf alle Gefahrenkarten und dazugehörigen Unterlagen, welche das Bauvorhaben betreffen, Bezug zu nehmen. Der Nachweis ist auf Verlangen von einem durch die Gemeinde anerkannten Fachexperten beizubringen.
8Nutzungsänderungen rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen, die zu einer Vergrösserung derjenigen Nutzflächen führen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, sind nicht gestattet.
9In der Gefahrenzone 3 sind sämtliche Terrainveränderungen bewilligungspflichtig.
1Die Gefahrenzone 2 dient dem Schutz von Leib und Leben sowie von Sachwerten in mittel gefährdetem Gebiet (blaues Gefahrengebiet).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.