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Art. 35 · Landwirtschaftszone (LW)
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 15 · Original-PDF
Landwirtschaftszone (LW)
2Standort, Dimension, Gestaltung und Materialien von Bauten und Anlagen sind so zu wählen, dass diese sich ins Landschaftsbild und in die bestehende Bebauung gut einordnen. Neue landwirtschaftliche Bauten sind möglichst in Hofnähe zu erstellen.
3Wertvolle Lebensräume von Tier- und Pflanzenarten sind soweit möglich zu erhalten und untereinander zu vernetzen.
4Lärmempfindlichkeitsstufe: III
1Die Reservezone umfasst Land, dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.