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Art. 77 · Private Erschliessungsanlagen im Baugebiet

BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 37

1 Die gemeindeeigenen Anlagen der Grund- und Groberschliessung werden von der Stadt nach Massgabe des Erschliessungsprogramms ausgeführt. Vorbehalten bleiben besondere Erschliessungsanordnungen der im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Erschliessungsbereiche. 2 Anlagen der Feinerschliessung werden von der Stadt erstellt, wenn diese einer grösseren Anzahl von Grundstücken dienen. Lehnt die Baubehörde Anträge Interessierter auf Durchführung der Feinerschliessung ab, ermächtigt sie die Antragstellenden, die Anlagen nach den Plänen der Stadt als private Erschliessungsanlagen zu erstellen. 3 Die Stadt sorgt für einen einwandfreien Betrieb und Unterhalt sowie die rechtzeitige Erneuerung aller gemeindeeigenen Anlagen. Private Erschliessungsanlagen im Baugebiet

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.