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Art. 55 · Baugesuch
BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 27
1 Die Baubehörde teilt der Bauherrschaft ihren Entscheid gemäss Art. 54 innert 15 Arbeitstagen seit der Anzeige in einer anfechtbaren Verfügung mit. 2 Nach Eingang des formellen Baugesuchs führt die Baubehörde das festgelegte Verfahren durch, sorgt bei Bedarf für die Einleitung des BAB-Verfahrens und stellt bei Bauvorhaben, die Zusatzbewilligungen erfordern, die notwendige Koordination mit den zuständigen Behörden sicher. Baugesuch
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.