Art. 53 · 2. Entscheid über Baubewilligungspflicht und die Art des Verfahrens Art. 54 26
BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 4
26 2. Entscheid über Baubewilligungspflicht und die Art des Verfahrens Art. 54 26 3. Eröffnung des Entscheides und des Verfahrens Art. 53 1 Bauvorhaben (Gebäude und Anlagen einschliesslich Projektänderungen, Zweckänderungen, Erneuerungsarbeiten, nach aussen in Erscheinung tretende Unterhaltsarbeiten, Zweckänderungen von Grundstücken, von denen erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind), sind vorgängig der Projektierung und Ausführung ausnahmslos schriftlich der Baubehörde anzuzeigen. 2 Die Baubehörde registriert das Vorhaben und die Bauherrschaft. 2. Entscheid über Baubewilligungspflicht und die Art des Verfahrens
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