Art. 11 · Grundsatz
BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 10
1 Die Bauweise und das Mass der Nutzung in den Bauzonen richten sich, soweit in der KRVO Vorschriften über Begriffe und Messweisen fehlen, nach dem Zonenschema und den zugehörigen Begriffsbestimmungen sowie der IVHB (Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe). 2 Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind Nutzungsziffern und Grenzabstände in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der grössere Teil des Gebäudes liegt. 3 Bei Gebäuden mit überdurchschnittlicher und förderungswürdiger Energieeffizienz werden folgende Abweichungen von der Regelbauweise gewährt: Minergie (Stand Baubewilligungserteilung): Erhöhung der AZ 5 % Minergie P (Stand Baubewilligungserteilung): Erhöhung der AZ 10 % 4 Im Quartierplan können folgende Abweichungen von der zonengemässen Regelbauweise festgelegt werden, wenn damit ein haushälterischer Umgang mit dem Boden bei guter Wohn- und Gestaltungsqualität erreicht wird: 1. Die Grenz- und Gebäudeabstände auf Grundstücken im Quartierplangebiet können nach architektonischen Kriterien frei festgelegt werden. Gegenüber Nachbargrundstücken ausserhalb des Quartierplangebiets gelten in jedem Fall die Grenz- und Gebäudeabstände der Regelbauweise. 2. Die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei festgelegt werden. 3. Drängt sich aus gestalterischen Gründen eine Terrainveränderung auf, kann die Berechnung der Fassaden- und Gesamthöhen ab neuem Terrain vorgeschrieben werden. Diese Veränderung darf aber im max. 1m betragen. Ein Anspruch darauf besteht nicht. 4. Nutzungsübertragung (auch über verschiedene Nutzungszonen) und Nutzungskonzentration innerhalb des Quartierplangebietes sind ohne Einschränkung zulässig. 5. In den Wohnzonen 1 - 4 darf die Ausnützungsziffer um 5 % erhöht werden. Liegt ein konkretes Projekt für die ganze Überbauung vor, kann die zulässige Ausnützungsziffer insgesamt um 10 % erhöht werden.
5 Die Erhöhung der Ausnützungsziffer gemäss Abs. 3 und 4 darf insgesamt nicht mehr als 15% betragen.
10 Hofstattrecht
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.