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Art. 3.10.3 · Die Belichtung des Dachraums hat in erster Linie von der Giebelfassade her zu …
BZO Männedorf · S. 23 · Original-PDF
3.10.3 Die Belichtung des Dachraums hat in erster Linie von der Giebelfassade her zu erfolgen. Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.