Art. 2.2 · Amtliche Vermessung
BZO Männedorf · S. 11 · Original-PDF
2.2 Amtliche Vermessung Für die Zoneneinteilung ist der genehmigte Zonenplan 1:5000 massgebend. Die genaue Abgrenzung der Zonen sowie der genaue Verlauf von Gewässer- und Waldabstandslinien sind in der amtlichen Vermessung definiert. Seite 11 Hochbau Zu Ziffer 3 Die Kernzonenvorschriften bezwecken den Schutz von Einheit und Eigenart der bestehenden Dorfkerne sowie deren sinnvolle Erweiterung.
Bei allen Bauvorhaben in einer Kernzone wird den Bauherren und Architekten empfohlen, frühzeitig mit dem Gemeinderat Kontakt aufzunehmen, damit im gemeinsamen Gespräch Lösungen gefunden werden, die sowohl den privaten als auch den öffentlichen Interessen entsprechen.
In der Kernzone gelten folgende zusätzliche Vorschriften des PBG und der allgemeinen Bauverordnung (ABV):
− Grenz- und Gebäudeabstand Grundsatz
§ 260 PBG − Grenzabstände • Begriff/Messweise
§§ 21, 22 ABV • Nachbargrundstück
§§ 269, 270 PBG • Gebäudeabstände
§§ 271–274 PBG − Abstand von Verkehrsanlagen
§§ 264–267 PBG (siehe auch SAV) − Gebäudebreite
§ 49 PGB
§ 28 ABV − Gebäudehöhe
§§ 278–280 PBG − Firsthöhe
§ 281 PBG − Baumassenziffer (Definition Baumasse)
§ 258 PBG
§ 12 ABV − Gewachsener Boden
§ 5
ABV − Besondere Gebäude
§ 273 PBG − Untergeschosse
§ 293 PBG − Schutzobjekte
§§ 203–216 PBG − Gestaltung
§ 238 PBG − Ausnahmebewilligung
§ 220 PBG
Zu Ziffer 3.2 Die Gestaltungsgrundsätze klären die grundsätzlichen Anforderungen an das Bauen in der Kernzone. Sie umschreiben die wesentlichen Einordnungskriterien, definieren den möglichen Abweichungsspielraum und klären die einzureichenden Unterlagen zum Nachweis einer guten Einordnung. Seite 12 Hochbau 3. KERNZONEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.