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Art. 12.5 · Einrichtungen für erneuerbare Energien
BZO Männedorf · S. 53 · Original-PDF
12.5 Einrichtungen für erneuerbare Energien Einrichtungen für erneuerbare Energien sind in allen Bauzonen zulässig, das Ortsbild darf nicht gestört werden. In den Kernzonen gelten diesbezüglich erhöhte Anforderungen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.