Art. 10.3 · Einordnung
BZO Männedorf · S. 45 · Original-PDF
10.3 Einordnung Bauten haben sich in ihrer Gestaltung und Stellung gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzuordnen. Seite 45 Hochbau Zu Ziffer 11.1 Der Grenzabstand setzt sich wie folgt zusammen: Grundabstand + Mehrlängenzuschlag + Mehrhöhenzuschlag
Die Skizzen im Anhang zur ABV zeigen die Zusammensetzung sowie die Mess- und Berechnungsweise bildlich auf.
Mit Rücksicht auf die Besonnung wird in den Wohnzonen zwischen einem grossen und einem kleinen Grundabstand unterschieden.
− Begriff und Messweise des Grenzabstands § 260 PBG
§§ 21, 22 ABV − Definition und Zulässigkeit von oberirdischen Vorsprüngen im Abstandsbereich § 260 PBG − Abstandsfreie Gebäude § 269 PBG − Besondere Gebäude § 273 PBG − Näherbaurecht § 270 PBG − Messweise der Fassadenlänge § 27 ABV − Mehrhöhenzuschlag § 260 PBG
§ 26 ABV
Zu Ziffer 11.3 Das Zusammenbauen von Bauten ist in allen Zonen zulässig.
− Voraussetzung für Grenzbau § 287 PBG − Näherbaurecht § 270 PBG Seite 46 Hochbau 11. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.