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Art. 79 · A14 Bauabstände

BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 212 · Original-PDF

79 Baureglement (BR) A135 Attikageschoss

1Die maximal zulässige Fläche für ein Attikageschoss ist aufgrund einer hypothetischen Rückversetzung von der Fassadenflucht wie folgt zu ermitteln:

a)Unter Vorbehalt von Bst. b und c beträgt die Rückversetzung 2.5 m.

b)Zur Bestimmung der maximal zulässigen Fläche für ein Attikageschoss, dürfen aAuf der Seite des grossen Grenzabstands dürfen das Attikageschoss sowie die Liftanlagen und das Treppenhaus auf einer maximalen Länge von einem Drittel der Fassadenlänge, maximal jedoch auf einer Länge von 10.0 m, auf die Fassadenflucht gestellt werden, wobei der Zwischenraum zwischen zwei auf der Fassadenflucht angeordneten Bauteilen mindestens 5.0 m betragen muss.

c)Liftanlagen und Treppenhäuser werden an die zulässige Fläche nicht angerechnet.

gGA A m 5.0m in. B 2.5 2.5 Lift Treppenhaus 2.5 Lift Treppenhaus 2.5 A + B = max. 1/3 Fassadenlänge max. zulässige Fläche Attikageschoss (Fläche X) Fläche Lift und Treppenhaus (Fläche Y) Oberstes Vollgeschoss Gemeinde Lyss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.