Art. 551 · Bauen in Gefahrengebieten
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 179 · Original-PDF
551 Bauen in Gefahrengebieten
1Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG.
2Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen.
3Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe sowie bei sensiblen Bauten in Gebieten mit Restgefährdung zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. Art. 6 BauG definiert die Gefahrengebiete mit erheblicher («rote Gefahrengebiete»), mittlerer («blaue Gefahrengebiete», geringer («dunkelgelbe Gefahrengebiete») und nicht bestimmter Gefahrenstufe und deren Überbaubarkeit. Die bekannten Gefahrengebiete sind in den Zonenplänen Naturgefahren für die Ortsteile Lyss und Busswil verbindlich dargestellt. Die Voranfrage ist bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen. Vgl. zur Auswirkung auf die Gesamthöhe und die Fassadenhöhe traufseitig Art. 212 Abs. 1. der besonde ren Messweise der Gebäudehöhe
A132 Absatz 1. Gemeinde Lyss
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