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Art. 542 · Fördermassnahmen

BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 178 · Original-PDF

542 Fördermassnahmen

1Die Gemeinde fördert und unterstützt Massnahmen zur Erhaltung und Aufwertung der Landschaft (Anlage und Pflege von Bäumen, Baumgruppen, Hecken, Obstgärten, Waldrändern und dergleichen), des Ortsbildes oder zur Förderung der Energieeffizienz aus den Mitteln der Spezialfinanzierungen

–«Schutz und ökologische Aufwertung des SiedWeitere Förderungsmassnahmen vgl. Art. 13 ff. NHG; Art. 4 ff. NHV; Art. 22 ff. NSchG; LKV; ÖQV. vgl. die Reglemente vom 31. Januar 2000 über

–die Spezialfinanzierung «Schutz lungsraumes, der Landschaft und des Waldes» und

–«Schutz, Gestaltung und ästhetische Aufwertung und ökologische Aufwertung des Siedlungsraumes, der Landschaft und des Waldes»

–die Spezialfinanzierung «Schutz, des Ortsbildes».

2Neben der Ausrichtung von Beiträgen für einmalige Massnahmen kann die Gemeinde auch wiederkehrende Beiträge leisten (Pflege- und Unterhaltsbeiträge für Lebensräume gemäss Ziffer 53 und weitere naturnahe Objekte). Dazu kann der Gemeinderat Richtlinien erlassen und mit den Bewirtschaftern Verträge abschliessen. Gestaltung und ästhetische Aufwertung des Ortsbildes»

–die «Ausrichtung von Beiträgen zum Schutz, zur Gestaltung und zur ästhetischen Aufwertung des Ortsbildes, sowie zur ökologischen Aufwertung des Siedlungsraumes, der Landschaft und des Waldes» Gemeinde Lyss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.