Art. 523 · Baudenkmäler
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 173 · Original-PDF
523 Baudenkmäler
1Das von der zuständigen Fachstelle des Kantons erstellte und in Kraft gesetzte Bauinventar bezeichnet die schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler. Diese sind im Zonenplan 2 als Hinweise dargestellt.
2Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung und das kantonale Baugesetz. Denkmalpflege des Kantons Bern: Bauinventar der Gemeinde Lyss. Das Bauinventar ist behördenverbindlich, es kann bei der Bau- und Planungsabteilung eingesehen werden (vgl. auch die Eintragungen im Zonenplan). Art. 10a ff. BauG; Art. 24d Abs. 2 RPG; Art. 83 Abs. 2 BauG Der Beizug der kantonalen Fachinstanzen richtet sich nach Art. 22 BewD.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.