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Art. 521 · Landschaftsschutzgebiete

BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 172 · Original-PDF

521 Landschaftsschutzgebiete

1Die im Zonenplan 2 bezeichneten Landschaftsschutzgebiete bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung von naturnahen Lebensräumen für einheimische Tier- und Pflanzenarten und dienen dem ökologischen Ausgleich.

2Innerhalb der Landschaftsschutzgebiete besteht ein Bauverbot. Bei geeigneter Standortwahl, Gestaltung und Materialwahl können Zweckbauten wie Weideställe, Tränkscherme, Bienenhäuschen u.ä. bis max. 50 m2 gestattet werden. Diese sind mit standortgerechten Gehölzen gut in die offene Landschaft einzubinden.

3Tätigkeiten und Nutzungen, welche den Schutzzweck gefährden oder beeinträchtigen, sind untersagt. Im Bereich des Wildtierkorridors «Leen» müssen Zäune für grössere Wildtiere durchlässig sein. In den Landschaftsschutzgebieten ist Ackerbau zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.