Art. 5 · Zonenplan
BZO Bau- und Zonenreglement Stadt Luzern · S. 4 · Original-PDF
Wohnzone (WO)
1Die Wohnzone dient in erster Linie dem Wohnen.
2Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen
a.zum Wohnen und
b.für nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, sofern sich diese baulich und mit ihren Auswirkungen in die Wohnumgebung einfügen. Massgebend sind dabei die durch den Charakter und die Qualität des Wohnquartiers bestimmten örtlichen Verhältnisse.
3In den Bestimmungen im Anhang sind Gebiete bezeichnet, in denen gemeinnützige Wohnungen zu erstellen sind.
4Der Stadtrat legt Details zum gemeinnützigen Wohnungsbau wie Anforderungen und Anteile pro Gebiet in einer Verordnung fest.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.