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Art. 44 · Publikumsintensive Einrichtungen

BZO Bau- und Zonenreglement Stadt Luzern · S. 22 · Original-PDF

1Publikumsintensive Einrichtungen müssen sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln und mit Langsamverkehr erschlossen sein.

2Die Parkierungen für Motorfahrzeuge sind ab der ersten Minute kostenpflichtig zu bewirtschaften.

3Für die Finanzierung des durch die publikumsintensive Einrichtung zusätzlich notwendigen öffentlichen Verkehrs können die Betreiber zu Beitragszahlungen verpflichtet werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.