← BZO Luzern · Inhaltsverzeichnis

Art. 29 · Dachgeschosse (Schrägdachbauten)

BZO Bau- und Zonenreglement Stadt Luzern · S. 16 · Original-PDF

1Bei Schrägdachbauten haben die Dachgeschosse auf zwei gegenüberliegenden Seiten über der Schnittlinie Dach/Fassade Schrägdächer aufzuweisen.

2Das Dachgeschoss darf nicht über eine Linie hinausragen, die 1,2 m über oberkant Dachgeschossboden von der Fassade unter 45 Grad bis zur zulässigen Firsthöhe ansteigt.

3Die zulässige Höhe des Dachfirsts beträgt im Gebiet der geschlossenen Bauweise 7,5 m und im Gebiet der offenen Bauweise 5,0 m gemessen ab oberkant Dachgeschossboden.

4Bauliche Eingriffe in die Dachfläche wie insbesondere Lukarnen, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und Solaranlagen sind qualitätsvoll in die Dachfläche zu integrieren.

5Aufbauten dürfen eine parallel zum Dach verlaufende Linie von 1,2 m nicht überschreiten.

6Die Länge aller baulichen Eingriffe in die Dachfläche darf im ersten Dachgeschoss insgesamt nicht mehr als ²∕5 und im zweiten Dachgeschoss insgesamt nicht mehr als ¹∕5 der Dachlänge auf Bodenhöhe des betreffenden Dachgeschosses betragen. Ausgenommen sind Solaranlagen auf Dachflächen.

7Der Stadtrat kann Ausnahmen gestatten:

a.wenn bei bestehenden Bauten das Dachgeschoss ausgebaut wird;

b.wenn Aufbauten aus technischen Gründen nicht im Dach untergebracht werden können;

c.wenn eine verbesserte architektonische Gestaltung erreicht werden kann;

d.für Solaranlagen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.