Art. 27 · Hochhäuser
BZO Bau- und Zonenreglement Stadt Luzern · S. 15 · Original-PDF
1Hochhausstandorte sind in den Teilzonenplänen und die maximalen Fassadenhöhen in den Zonen- und Dichtebestimmungen im Anhang 1 festgelegt.
2Für Hochhausstandorte besteht eine Gestaltungsplanpflicht. Im Gestaltungsplanverfahren ist die genaue Lage, die Höhe und die Dimensionierung zu bestimmen.
3In Ergänzung zum Planungs- und Baugesetz gelten erhöhte Anforderungen betreffend Erschliessung mit öffentlichem Verkehr und Langsamverkehr, Einpassung in die Stadtsilhouette und den Stadtkörper, den öffentlichen Aussenraum und die Nutzbarkeit für die Öffentlichkeit, die Gliederung und Gestaltung, die Tag- und Nachtwirkung, Reklamen sowie Energie, Nachhaltigkeit, Nutzungen und Materialien.
4Für Hochhäuser ist ein qualifiziertes Konkurrenzverfahren durchzuführen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.