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Art. 29 · Abstände gegenüber kommunalen Strassen, Wegen und Plätzen

BZO Lindau · S. 17 · Original-PDF

Fehlen in Wohn-, Kern- und Quartiererhaltungszonen Baulinien oder Baufluchten gemäss Art. 5 Abs. 6 BZO, haben oberirdische Gebäude gegenüber kommunalen Strassen, Wegen und Plätzen einen Abstand von mindestens 3.5 m einzuhalten. Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten haben einen Abstand von mindestens 2 m einzuhalten. Vorplätze von Garagen müssen eine Tiefe von mindestens 5.5 m aufweisen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.