Art. 12 · Bauliche Veränderungen
BZO Lindau · S. 10 · Original-PDF
Bauliche Veränderungen an Bauten und Anlagen sowie Aussenräumen sind im Ganzen sowie in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine gute Einordnung in die gemäss Art. 13 BZO beschriebene Siedlungsstruktur erzielt wird.
Die Gebäudedimensionen sind durch die bestehenden Masse bestimmt. Untergeordnete Abweichungen sind zulässig. In diesem Zusammenhang darf die bestehende oberirdische Baumasse (Referenzdatum Festsetzung BZO 2022) bei Neu-, Ersatz-, Um- und Ausbauten um maximal 10% erweitert werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.