Art. 9 · Öffentliche Verkehrsflächen, Umgebungsschutz
BZO Zonenreglement Siedlung Liestal · S. 8 · Original-PDF
1 Die Kompetenz für die Gestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen12 liegt, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, beim Stadtrat. 2 Für die Bauten der Kategorien A und B gelten bezüglich Einbezug der Umgebung zusätzlich die Bestimmungen des § 9 DHG.
9Kantonsarchäologie
10Mutation 40/TZRS/6/1 mit RRB 221 vom 14.02.2006
11Abgrenzung im Teilzonenplan Zentrum 12 vgl. Strassennetzplan Jermann Ingenieure + Geometer AG 8/32 Art. 9 Gewerbezonen G1 und G2 1 Gewerbezonen umfassen Gebiete, die insbesondere der Aufnahme von mässig störenden Betrieben vorbehalten sind.
§ 23 Abs. 1 und 5 RBG 2 Ergänzend zu § 23 RBG sind in den Gewerbezonen zulässig:
Anhang A *Verfahren gem. § 5RBV a) Mässig störendes Gewerbe, industrielle und gewerbliche Betriebe der Produktion, der Güterverteilung, der Lagerung und des Transports sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Fachmärkte und Büros; Siehe Erwägungen RRB 3 In der Gewerbezone G1 sind Lagerhäuser oder Produktionen im Sinne von Störfallbetrieben nur zulässig, wenn sie einen bestimmten Sicherheitsabstand zur angrenzenden Wohnzone aufweisen.
Kantonales Sicherheitsinspektorat beiziehen 4 Anlagen, die über die zulässige Nutzung gemäss Abs. 1 bis 3 hinausgehen, sind nur im Rahmen eines Quartierplanes zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.