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Art. 8 · Stadtgrabenbereich

BZO Zonenreglement Siedlung Liestal · S. 8 · Original-PDF

Spezialzone Wohnen, Bestand 1 Die Spezialzone Bestand bezweckt die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung der bestehenden Bebauung. 2 Zulässig sind Bauten und Anlagen für das Wohnen sowie für wenig störende Betriebe, Dienstleistungen, Bildung, kulturelle Aktivitäten und Freizeit. Siehe Erwägungen RRB 3 Für Neu-, Ersatz- und Umbauten, insbesondere zu Gunsten der Wohnqualität und energetischer Verbesserungen, sind Volumenerweiterungen um maximal 5% des Bestandes am 1.1.2006 zulässig. 4 Bauliche Veränderungen müssen die Einheitlichkeit der bestehenden Bebauung und eine gute Gesamtwirkung gewährleisten.

4RRB Nr. 805 vom 8. Juni 2021 Jermann Ingenieure + Geometer AG 8/57 § 8 Stadtgrabenbereich10 1 Bauten im Stadtgrabenbereich11 müssen so ausgestaltet werden, dass sie als eigenständige Gebäudeteile erkennbar sind und die Stadtmauer als durchgehender Baukörper sichtbar bleibt. 2 Jeder Grundeigentümer hat das Recht, das Grenzbaurecht auszuüben (geschlossene Bauweise möglich). 3 Es sind höchstens 2 Vollgeschosse ohne Dachgeschoss zulässig, wobei das Sockelgeschoss nicht sichtbar sein darf. Bei grossen Terraindifferenzen zwischen den Hauptbauten und der Strasse kann der Stadtrat ausnahmsweise ein 3. Geschoss anstelle eines Sockelgeschosses gestatten. Das oberste Vollgeschoss kann auch als Dach- oder Attikageschoss ausgestaltet werden. 4 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.