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Art. 50 · Ausnahmen

BZO Zonenreglement Siedlung Liestal · S. 7 · Original-PDF

RBG In der Wohnzone W2a richtet sich die Nutzungsart nach Art.

3Abs. 1. Wird in der W2a-Zone eine Ausnützungsziffer von mehr als 65 % beansprucht, so ist nach einer Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan zu bauen. Dabei darf die Gesamtnutzung nicht mehr als 74 % betragen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art 40. Ein Gesamtkonzept hat eine Parzellenfläche von mind. 2'300 m2 zu umfassen und bedarf der Genehmigung des Stadtrates. 3 Geschäftsanteil in Wohnzonen

§ 21 Abs. 2 RBG In den Wohnzonen W2, W2a und W2b beträgt der maximale Geschäftsanteil pro Parzelle 40% der zulässigen Ausnützung. § 50 RBG 2 In der Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan wird die Situierung, kubische Erscheinung, Dachform, Materialund Farbwahl der Überbauung sowie Umgebungsgestaltung, Parkierung und interne Erschliessung festgelegt. Sie ist mit allen Festlegungen vor der Eingabe des Baugesuches vom Stadtrat zu beschliessen und verbindlich zu erklären. Diese Bestimmungen der Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan werden somit zum verbindlichen Bestandteil der Bewilligung. Siehe Erwägungen RRB 3 Die Mindestfläche für eine Überbauung nach einheitlichem Plan beträgt 2'000 m2. 4 In Abweichung zu den Zonenvorschriften sind folgende maximalen Werte möglich:

Ausnützungsziffer

Anhang N Übersicht über die Ausnützungszuschläge

a.Zulässig ist eine Bruttogeschossnutzung von maximal

–60 % in der Zonen W2

–65 % in der Zonen WG2

–83 % in der Zone WG3 (alle WG3)

–100 % in der Zone WG4

Dachgeschosse

b.Bei Flachdächern (Attikageschosse) in Hanglagen darf das Geschoss an die Fassade der Vollgeschosses gestellt werden (ausgenommen talseits: Rückversetzung von mind. 4 m).

Anhang H Skizze Jermann Ingenieure + Geometer AG 27/57

Terrassierte Bauweise

c.Bei mindestens 4 m rückwärtigem Versatz von Vollgeschoss zu Vollgeschoss ist pro Baukörper ein zusätzliches Geschoss (Voll-, Dach- oder Attikageschoss) zulässig. In den zweigeschossigen Zonen dürfen bergseits höchstens zwei, in den 3geschossigen 3 und in den 4geschossigen 4 Geschosse sichtbar sein. Gestattet sind nur flach geneigte Pultdächer oder Flachdächer.

Anhang I Skizze

Zulässige Wohnungszahl

d.W2: maximal 6 Wohnungen pro Baukörper übrige Zonen: gemäss Art. 2.

Fassadenhöhe

e.gemäss Art. 2 zuzüglich 0.50 m

Anhang H Skizze

Gebäudehöhe

f.gemäss Art. 2 zuzüglich 0.50 m

Anhang H Skizze

Gebäudelänge

g.gemäss Art. 2 zuzüglich 3 m.

Ausnahmen

h.Kleinere Abweichungen zu den Bestimmungen dieses Reglements können bewilligt werden, wenn damit keine Mehrnutzung verbunden ist und die Abweichung zu einer gesamthaft besseren resp. zweckmässigeren Gestaltung führt. Jermann Ingenieure + Geometer AG 28/57

Ausnützungsziffer bei Wettbewerben 5 Wenn bei einer Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan ein Wettbewerb oder Studienauftrag durchgeführt wird, der zu einer orts- und städtebaulich sehr guten Lösung führt, kann die zulässige Ausnützung auf maximal folgende Werte erhöht werden:

–64 % in den Zonen W2

–67 % in den Zonen WG2

–87 % in der Zone WG3 (alle WG3)

–102 % in der Zone WG4

Wettbewerb oder Studienauftrag nach SIA 142 Die Stadtbaukommission beurteilt die orts- und städtebauliche Qualität. 6 Das Wettbewerbsprogramm muss durch die Stadtbaukommission genehmigt werden. Jermann Ingenieure + Geometer AG 29/57 G. Weitere Bestimmungen Art. 50 Ausnahmen 1 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann der Stadtrat Ausnahmen gewähren insbesondere

a.zur Kompensation der Einschränkung, wenn durch Rück-

s.auch Art. 33 Abs. 2 und 3 sicht auf Aussichtszonen die bauliche Nutzung (z.B. Nutzungsmass, Höhe) gegenüber der zulässigen eingeschränkt wird (Art. 21 Abs. 2)

b.bei der Höhe von Stützmauern, bei der Höhe von Auffüllungen und bei der Böschungsneigung (Art. 36)

c.für die Nutzungsübertragung einer baulich nicht beanspruchten Nutzung auf ein benachbartes Grundstück, das in derselben Bauzone liegt, wenn der Zonencharakter gewahrt bleibt und diese mit einem Dienstbarkeitsvertrag grundbuchlich gesichert wird. 2 Die Stadtbaukommission kann Ausnahmen gegenüber den zonenrechtlichen Bestimmungen beantragen; die Beurteilung der Stadtbaukommission bildet Grundlage für die Ausnahmebewilligung.

siehe Art. 47 3 Eine Ausnahmebewilligung hat zusätzlich zu den kantonalrechtlichen Bedingungen folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a.sie darf nicht zu einer Mehrnutzung führen

b.es dürfen keine nachbarlichen Interessen tangiert werden

c.es muss insgesamt eine ortsbaulich und architektonisch mindestens gleich gute oder bessere Lösung resultieren. Jermann Ingenieure + Geometer AG 33/57 I. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.