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Art. 39 · Inkrafttreten

BZO Zonenreglement Siedlung Liestal · S. 23 · Original-PDF

1 Die Zonenvorschriften Zentrum treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Alle im Widerspruch mit den vorliegenden Teilzonenvorschriften Zentrum stehenden Zonen- und Reglementsbestimmungen sind aufgehoben.

45Mutation 40/TZRS/6/1 mit RRB 221 vom 14.02.2006 Jermann Ingenieure + Geometer AG 23/32 Beschlussdaten Jermann Ingenieure + Geometer AG 24/32 1. Mutation Teilzonenreglement Jermann Ingenieure + Geometer AG 25/32 2. Mutation Teilzonenreglement Jermann Ingenieure + Geometer AG 26/32 3. Mutation Teilzonenreglement Jermann Ingenieure + Geometer AG 27/32 4. Mutation Teilzonenreglement Jermann Ingenieure + Geometer AG 28/32 Anhang Anhang 1: Empfohlenes Vorgehen für die Einreichung eines Baugesuches in der Kernzone Für Bauvorhaben im Stedtli hat sich das nachfolgend beschriebene, mehrstufige Verfahren bewährt. Das Vorgehen nach diesem Verfahren ist freiwillig. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen hat sich aber gezeigt, dass sich mit diesem Vorgehen für die Bauherrschaft eine höhere Rechtssicherheit erreichen lässt. Zudem hilft es mit, unnötige Planungskosten zu vermeiden. 1. Die Bauherrschaft orientiert das Stadtbauamt über ihre Absichten. Sie erkundigt sich vor der Projektierung mündlich oder schriftlich über die Möglichkeiten von baulichen Veränderungen. 2. Das Stadtbauamt erstellt zusammen mit der Bauherrschaft ein Besichtigungsprotokoll (vgl. § 4 Abs. 1 TZR). 3. Aufgrund der Begehung einigen sich das Stadtbauamt und die Bauherrschaft über die Durchführung eines Bauuntersuches oder den Verzicht darauf. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Stadtrat (vgl. § 4 Abs. 2 TZR). 4. Der Stadtrat erteilt schriftlich Auskunft zu den gestellten Fragen sowie zu allfällig bereits bekannten oder zu erwartenden Randbedingungen für das Vorhaben (vgl. § 4 Abs. 3 TZR). 5. Aufgrund des Bauuntersuches kann die Bauherrschaft ein Vorprojekt erarbeiten. Das Stadtbauamt und die Bauherrschaft einigen sich darüber, ob mehrere Varianten gemäss § 6 Abs. 2 des Teilzonenreglementes erarbeitet werden. 6. Bei grösseren und/oder richtungsweisenden Projekten wird das Vorprojekt der Stadtbaukommission zur Stellungnahme unterbreitet (§ 34a Abs. 3d TZR). 7. Das Stadtbauamt erstellt einen Bericht zum Vorprojekt, der vom Stadtrat genehmigt wird (gemäss § 5 Abs. 3 des Teilzonenreglementes). 8. Aufgrund des Berichtes zum Vorprojekt erarbeitet die Bauherrschaft das Detailprojekt und reicht das Baugesuch ein. Jermann Ingenieure + Geometer AG 29/32 Anhang 2: Zielsetzungen und Massnahmen Klima / Lufthygiene Thermische Randbedingungen: Aus Planungshinweiskarte KABA46: Die thermische Situation hat einen erheblichen Einfluss auf das menschliche Wohlbefinden. Sowohl Kältestress als auch übermässige Wärmebelastung schmälern die Wohn- und Lebensqualität und können zu gesundheitlichen Problemen führen. Die Wärmebelastung soll in dicht bebauten Arealen reduziert werden. Sie sind generell durch einen hohen Versiegelungsgrad gekennzeichnet, weisen eine reduzierte Durchlüftung oder im Fall von Industriearealen auch eine erhebliche Abwärmeproduktion auf. Mögliche Massnahmen sind: - Die Versiegelung wird so gering wie möglich gehalten. - Bestehende Grün und Freiflächen werden erhalten. - Fassaden, Dächer und Innenhöfe werden begrünt. - Im Bereich von Verkehrsachsen werden Hochstammbepflanzungen vorgesehen. - Im Rahmen der Freiraumgestaltung werden Schattenzonen geschaffen. Luftleitbahnen, Durchlüftung Aus Planungshinweiskarte KABA47: Die Durchlüftungssituation ist insbesondere während windschwacher Wetterlagen ein wesentlicher und prägender Faktor des Regional- und Lokalklimas. Luftleitbahnen ermöglichen den Transport lufthygienisch unbelasteter und in sommerlichen Nächten kühlerer Luft in die Siedlungsgebiete. Dies führt zu einer positiven bioklimatischen Situation in den über die Luftleitbahnen versorgten Arealen. Desweiteren fördern sie den vertikalen Luftmassenaustausch und bewirken dadurch eine Reduktion der Luftschadstoffund Wärmebelastung. Mögliche Massnahmen sind: - Nutzungen mit starken Luftemissionen werden ausgeschlossen. - Neubauten mit mehr als 1 Geschoss werden nach Möglichkeit längs zur Luftleitbahn orientiert. - Auf Blockrandbebauungen wird verzichtet. - Bauliche Hindernisse, die Kaltluftstaus verursachen, werden verhindert. - Die Bodenversiegelung wird so gering wie möglich gehalten. - Bestehende Grün und Freiflächen werden erhalten.

46Klimaanalyse der Region Basel (KABA)

47Klimaanalyse der Region Basel (KABA) Jermann Ingenieure + Geometer AG 30/32 Anhang 3: Zusammenstellung der im Bereich des Teilzonenplans Zentrum gültigen ZonenreglementsNormalien und Ergänzungsbestimmungen48 Zu § 37 Kantonale Zonenreglements-Normalien Siedlung: Die folgenden Zonenreglements-Normalien wurden im Rahmen von Ergänzungsbestimmungen (EB) für den Geltungsbereich des Zonenplans Siedlung der Stadt Liestal aufgehoben:

–ZR 5/63, Ziffer 1 – 5 durch die EB 5

–ZR 8/63 durch die EB 9 In der Kernzone sind somit sämtliche Zonenreglements-Normalien nicht anwendbar. In den übrigen Zonen gemäss Teilzonenplan Zentrum sind lediglich die folgenden Zonenreglements-Normalien anwendbar:

–ZR 5/63 Ziffer 649 und 750 zu den Zonengrenzen und zur Parzellierung

–ZR 6/63 zum Gebäudeprofil51

–ZR 7/63 zu den Dachaufbauten52 Zu § 38 Ergänzungsbestimmungen Innerhalb der Kernzone sind die Ergänzungsbestimmungen nicht anwendbar. In den übrigen Zonen gemäss Teilzonenplan Zentrum sind die folgenden Ergänzungsbestimmungen gültig: EB 19 Haupt- und Nebenbauten53 Als Hauptbauten gelten Baukörper und Bauteile, welche dem Wohnen, dem Arbeiten und dem Gewerbe dienen. Als Nebenbauten gelten eingeschossige Bauten (freistehend oder angebaut), welche anders genutzt werden, z.B. Garagen, Schöpfe, Velo- und Containerunterstände, Kleinbauten wie Garten- und Gerätehäuschen, überdachte Sitzplätze und dergleichen. Für die Gebäudehöhe gilt die Ergänzungsbestimmung 25. EB 20 Bebauungsziffer54 Die Bestimmung ZR 5/63: Ziffer 3 wird durch folgende ersetzt: Die Bebauuungsziffer bestimmt in Prozenten das Verhältnis der maximalen anrechenbaren überbauten Fläche (Gebäudegrundfläche) zur anrechenbaren Parzellenfläche55. Nicht zur überbauten Fläche gezählt werden Nebenbauten sowie Dachvorsprünge von weniger als 1.00 Meter Ausladung. Jermann Ingenieure + Geometer AG 31/32 EB 22 Nichtanrechnung von Zwischenklimaräumen56 Nicht zur überbauten Fläche und nicht zur Bruttogeschossfläche 57werden gezählt:

a)unbeheizte Windfänge für Hauseingänge bei bestehenden Gebäuden vor der isolierten Gebäudehülle bis zu max. 4 m2 bei Einfamilienhäusern und direkt von aussen zugänglichen Wohnungen und Maisonettes, bis zu max. 10m2 bei Mehrfamilienhäusern;

b)Aussenisolationen von bestehenden Gebäuden;

c)unbeheizte Zwischenklima-Räume wie Wintergärten bis zu 15 m2 Grundfläche pro Wohnung oder Einfamilienhaus. EB 25 Gebäudehöhe für Nebenbauten Es gelten folgende Maximalhöhen: Gebäudehöhe 4.50 m. Fassadenhöhe 3.00 m. Die Gebäude- und Fassadenhöhen werden an der äussersten Fassadenflucht vom höchsten Punkt des gewachsenen Terrains aus gemessen. Die Fassadenhöhe darf an der äussersten Fassadenflucht vom tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains aus gemessen maximal 5.00 m betragen. Ebenfalls gültig, aber in der Regel nicht anwendbar, ist im Gebiet der Teilzonenvorschriften Zentrum die Bestimmung EB 21 zur Nutzungsziffer. Beilagen: ZR 5/63 Ziffern 6 und 7 ZR 6/63 Gebäudeprofil ZR 7/63 Dachaufbauten

48Mutation 40/TZRS/6/1 mit RRB 221 vom 14.02.2006

49Es kommt Art. 27 Abs. 2 ZRS zur Anwendung, Rechtsdienst Stadt Liestal, 26.08.2010

50Es kommt Art. 50 Abs. 1c ZRS zur Anwendung, Rechtsdienst Stadt Liestal, 26.08.2010

51Es gilt § 16 Abs. 5 TZR, wo nichts geregelt, kommt ZRS generell zur Anwendung, RD 26.08.2010

52Es kommt Art. 35 ZRS zur Anwendung, Rechtsdienst Stadt Liestal, 26.08.2010

53Es kommen Art. 29 und 30 ZRS zur Anwendung, Rechtsdienst Stadt Liestal, 26.08.2010

54Es gilt EB 20 altes ZRS, Rechtsdienst Stadt Liestal, 26.08.2010

55Es kommt Art. 27 ZRS zur Anwendung, Rechtsdienst Stadt Liestal, 26.08.2010

56Es gilt EB 22 altes ZRS betr. überbaute Fläche (Bebauungsziffer), Rechtsdienst Stadt Liestal, 26.08.2010

57Es kommt Art. 28 ZRS zur Anwendung, Rechtsdienst Stadt Liestal, 26.08.2010 Jermann Ingenieure + Geometer AG 32/32 Art. 39 Quartierplan nach vereinfachtem Verfahren 1 Für den Erlass von Quartierplänen im vereinfachten Verfahren gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.