Art. 31 · Spielplätze und Freizeitanlagen
BZO Zonenreglement Siedlung Liestal · S. 16 · Original-PDF
Definition Geschosse 1 Die zulässige Anzahl der Vollgeschosse richtet sich nach der Tabelle Art. 2.
Anhang B Skizze
Sockelgeschoss 2 Sockelgeschosse weisen eine maximale Höhe von 3.00 m auf (OK roher Boden bis OK rohe Decke).
Anhang B Skizze 3 Das Sockelgeschoss darf maximal 1.50 m, ab dem gewachsenen Terrain, in Erscheinung treten. Dieses Mass darf bis auf 1.80 m erhöht werden, wenn die Kniestockhöhe (gem. Abs. 11) um das entsprechende Mass reduziert wird. 4 In der WG3b-Zone zwischen Rheinstrasse und H2 gilt das Niveau der Rheinstrasse als OK rohe Decke SG im Bereiche des Einganges des jeweiligen Gebäudes.
Ist bedingt durch die Aufschüttung beim Bau der H2 Jermann Ingenieure + Geometer AG 16/57
Anschüttung Sockelgeschoss 5 Kann das gewachsene Terrain entlang des Sockelgeschosses nicht erhalten bleiben, so ist eine Böschung, eine Anschüttung oder ein Blumentrog auf die Höhe des Erscheinungsbildes (1.50 m) von mind. 2.00 m Tiefe erforderlich.
Anhang B Skizze
Abgrabungen Sockelgeschoss 6 Abgrabungen am Sockelgeschoss sind bis auf das Erscheinungsbild von 1.50 m zulässig. Zusätzlich können Abgrabungen auf die ganze Höhe von 3.00 m für Haupteingänge und Einfahrten bis zu einer Gesamtbreite von 6.00 m ausgeführt werden.
Anhang B Skizze 7 Zusätzliche Abgrabungen für Fenster und Nebeneingänge unter das Erscheinungsbild von 1.50 m sind nur mit Lichtschächten mit einer maximalen Tiefe von 1.20 m gestattet
Garagen im Hauptbau 8 Garagen und Haupteingänge dürfen auf der gesamten Gebäudelänge angeordnet werden, wenn ausserhalb des Hauptbaus keine zusätzlichen Garagen gebaut werden und wenn das Gebäude (auf der betreffenden Fassade) insgesamt mit höchstens einem zusätzlichen Geschoss (gegenüber der zonengemässen Geschosszahl) in Erscheinung tritt.
Anhang C Skizzen Weitere zulässige Vollgeschosse oder ein Dachgeschoss müssen einen Rücksprung von der vordersten Fassadenflucht von mindestens 4 m aufweisen.
Kompensation Sockelgeschoss 9 Wird auf ein nutzbares Dachgeschoss verzichtet, darf das Sockelgeschoss talseits bis höchstens 3.00 m in Erscheinung treten, gemessen ab dem tiefsten Punkt des gewachsenen resp. abgegrabenen Terrains. Bergseits darf in diesem Falle kein Sockelgeschoss sichtbar werden.
Anhang D Skizze 10 Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, wird das Sockelgeschoss zum Vollgeschoss. Jermann Ingenieure + Geometer AG 17/57
Dachgeschoss 11 Dachgeschosse sind Geschosse, die im Dachraum liegen. Sie weisen eine maximale Höhe von 3.50 m auf, gemessen ab OK roher Boden bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion (Rohmass).
Anhang B + G Skizzen 12 Bauliche Massnahmen müssen innerhalb einem Profil liegen, welches eine Kniestockhöhe von höchstens 0.80 m (Rohmass) und einer Schnittlinie von maximal 45 °aufweist.
Anhang B + G Skizze 13 Die Dachform ist frei. Sie darf an den beiden gegenüberliegenden Längsseiten nicht über das in Absatz 11 und 12 vorgegebene Profil hinausragen.
Das Attikageschoss darf stirnseitig fassadenbündig aufgesetzt werden, Anhang G 14 Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, wird das Dachgeschoss zum Vollgeschoss. Art. 32 zulässiges Gebäudeprofil in W- und WG-Zonen
Gebäudehöhe 1 Die Gebäudehöhe wird gemessen ab OK roher Boden des untersten Vollgeschosses bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion des Dachgeschosses (Rohmass).
Anhang F Skizze
Fassadenhöhe 2 Die Fassadenhöhe wird gemessen ab OK roher Boden des untersten Vollgeschosses bis OK roher Decke des obersten Vollgeschosses.
Anhang F Skizze
gestaffelte Gebäude 3 Bei versetzten Geschossen sind die Masse des Gebäudeprofils gesamthaft einzuhalten.
Anhang F Skizze
bergseitiges Attika 4 Ist bergseits nur ein Vollgeschoss sichtbar, darf das Attikageschoss bergseits an die Fassaden des Vollgeschosses gestellt werden. Talseits hat die Rückversetzung des Attikageschosses gegenüber dem darunter liegenden Vollgeschoss mind. 4.00 m zu betragen.
Anhang E Skizze Jermann Ingenieure + Geometer AG 18/57
technisch bedingte Bauteile 5 Sind einzelne erhöhte Bauteile technisch bedingt und bezüglich Abmessungen von untergeordneter Bedeutung, so können diese die zulässige Fassaden- und Gebäudehöhe überschreiten.
vorbestandene Bauten 6 Bei vorbestandenen Bauten dürfen das sichtbare Sockelgeschoss, die Vollgeschosse und das Dachgeschoss zusammengerechnet werden, wenn sie in ihrer Summe das zulässige Profil nicht überschreiten und wenn keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen tangiert werden. § 31 Spielplätze und Freizeitanlagen 1 Bei Wohnbauten und Überbauungen in der Zentrumszone mit sechs und mehr Wohnungen hat der Bauherr auf privatem Grund genügend besonnte und abseits des Verkehrs liegende Spielplätze und andere Freizeitanlagen zu erstellen. Sie sind in ihrem Zweck dauernd zu erhalten.
Bemessungsgrundlage 30 vgl. § 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz
31Mutation 40/TZRS/6/1 mit RRB 221 vom 14.02.2006
32Mutation 40/TZRS/6/3 mit RRB 478 vom 16.04.2024 Jermann Ingenieure + Geometer AG 18/32 2 Die Grösse der Spielplätze und Freizeitanlagen muss mindestens 10 % der anrechenbaren Bruttogeschossflächen33 der Wohnbauten betragen. 3 Bei erheblichen Änderungen an bestehenden Wohnbauten und Überbauungen in der Zentrumszone mit sechs und mehr Wohnungen sind Spielplätze und Freizeiteinrichtungen zu schaffen, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen. 4 Nach Möglichkeit sind gemeinsame, mehreren Bauten dienende Spielplätze und Freizeitanlagen zu erstellen.34 IX. Diverses
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.