Art. 22a · Kantonsgericht
BZO Zonenreglement Siedlung Liestal · S. 14 · Original-PDF
24 1 Koordination Die Bauten und Anlagen sind mit den umgebenden Planungen zu koordinieren, insbesondere bzgl. Fusswegverbindungen, Parkierung, Umgebungsgestaltung. 2 Städtebauliche Einpassung Innerhalb der Zone für öffentliche Werke und Anlagen "Kantonsgericht" sind erhöhte Anforderungen an die Gestaltung zu erfüllen. Bauten und Anlagen müssen sich gut in ihre Umgebung einfügen und auf geschützte und erhaltenswerte Objekte Rücksicht nehmen, so dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Zudem ist bei der kubischen und typologischen Gestaltung und der Situierung der Bauten besonders auf die ortstypischen städtebaulichen und landschaftsräumlichen Strukturen Rücksicht zu nehmen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden bei Bauvorhaben, Renovationen und Restaurierungen folgende Kriterien beurteilt: - Situierung der Gebäude - Kubische Erscheinung der Baukörper - Dach- und Fassadengestaltung - Material- und Farbwahl - Umgebungsgestaltung 3 Historisches Gerichtsgebäude Das historische Gerichtsgebäude ist zu erhalten. Seine Lage, sein Volumen und sein Erscheinungsbild sind für das Ortsbild von Bedeutung. Massgebend ist dabei der bauliche Zustand von 1873/75 (Aufstockung Schulhaus). 23 vgl. Entwicklungsplan ‘95: insbesondere Kap. 10.8 «Gewässer und gewässerbegleitende Freiräume»
24Mutation 40/TZRS/6/4 mit RRB 1361 vom 15.10.2024 Jermann Ingenieure + Geometer AG 14/32 Eingriffe ins Dach des erhaltenswerten Bauvolumens sind zu beschränken, auf der Nordseite auf den Bereich unterhalb des Hauptfirstes zum Zweck des Einbaus des Erweiterungsbaus sowie auf der Südseite auf die Anpassungsarbeiten des Daches im Zuge des Rückbaus des Mittelrisalites. Dachflächenfenster sind allgemein zulässig. Die Gesamtflächen für Dachflächenfenster (Lichtfläche) dürfen nicht mehr als 2 % der zugehörigen Dachfläche beanspruchen. Das Gebäudeinnere ist nicht geschützt. 4 Erweiterungsbau Innerhalb des Baubereichs für Hauptbaute ist eine bauliche Erweiterung zulässig. Die Höhenkote von 345.40 m.ü.M. gilt als Maximalhöhe für das Gebäude. Zusätzlich ist im Anordungsbereich Treppenhaus die Erstellung einer Treppenanlage mit einer Grundfläche von max. 15 m2 und einer maximalen Höhenkote von 333.40 m.ü.M. zulässig. Gleichzeitig mit dem Erweiterungsbau ist der Rückbau des Mittelrisalits zu realisieren. Technische Einrichtungen sind in die Gebäudehülle zu integrieren. Technisch unabdingbare Einrichtungen ausserhalb der Gebäudehülle sind architektonisch zu gestalten und bedürfen eines Ausnahmeantrags. Sie dürfen die festgelegte Maximalhöhe des Gebäudes nur punktuell und wo technisch notwendig überschreiten. Davon ausgenommen sind Solaranlagen, für sie gelten die übergeordneten rechtlichen Bestimmungen (Art. 18a RPG, Art. 32b RPV, § 104b RBG). 5 Nebenbauten Nebenbauten sind auf das Notwendige zu beschränken und in Lage sowie Gestaltung mit der Stadt abzusprechen (z.B. gedeckte Veloabstellanlage, Fahrzeuglift, Luftfassung). 6 Aussenraum Der Aussenraum dient dem Zugang zum Kantonsgerichtsgebäude, der Anlieferung, der Veloparkierung sowie der öffentlichen Durchwegung. Die Parkierung ist zulässig für Motorfahrzeuge, welche auf einen Standort in direktem Umfeld des Kantonsgerichts angewiesen sind (Polizei, Anlieferung, Behinderten-Parkplätze etc.). Die Gestaltung des Aussenraums ist auf den umgebenden Stadtraum und seine Funktionen abzustimmen (Postplatz, Bahnhofstrasse, Allee/prägende Geländekante, Fusswegverbindungen). Auf eine angemessene Begrünung ist zu achten. 7 Störfallvorsorge Bahnlinie
a)Der Anteil an Personen mit einem Fluchtweg auf die anlageabgewandte Seite ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe (strikte Trennung von öffentlichen und internen Flächen) möglichst hoch zu halten.
b)Der Zugang für die Feuerwehr ist zu gewährleisten. Die Stellplätze können auf privatem oder öffentlichem Grund vorgesehen werden.
c)An exponierten Stellen bis in eine Entfernung von 55 m zur äussersten Gleisachse ist die Gebäudefassade massiv auszugestalten (z.B. Beton) und die Fensteröffnungen haben einen genügenden Widerstand gegen kurzzeitige Hitzestrahlung aufzuweisen (Splitterschutzfenster sind nicht erforderlich).
d)Luftansaugstellen von Lüftungsanlagen und Klimageräten sind anlagenabgewandt sowie möglichst hoch über dem Boden zu platzieren. Jermann Ingenieure + Geometer AG 15/32 VI. Spezialzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.