Art. 68
BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 22 · Original-PDF
1Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen gelten folgende Anforde Spielplätze und Aufenthaltsbereiche rungen:
a)Auf privatem Grund sind zweckmässige und auf die zu erwartenden Spiel- und Aufenthaltsbedürfnisse unterschiedlicher Bewohnerstrukturen und Altersstufen abgestimmte Spiel- und Erholungs anlagen anzulegen. Deren Grundfläche muss gesamthaft mindestens 15 % der zum Wohnen genutzten anrechenbaren Geschossfläche betragen.
b)Ist das Erstellen der gemäss a) geforderten Spiel- und Aufenthalts bereiche nicht möglich oder unverhältnismässig, ist ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung zu stellen. 42 43 STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG
6SCHUTZVORSCHRIFTEN 6.1 ORTSBILDSCHUTZ
6SCHUTZVORSCHRIFTEN 6.1 ORTSBILDSCHUTZ Flächen sind auf das nötige zu beschränken. Parkfelder, Wege und Plätze sind möglichst wasserdurchlässig zu gestalten.
2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genü gender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel mit optisch wirksamen Grünstrukturen zu bepflanzen.
3Bei der Umgebungsgestaltung sind vorwiegend standortgerechte, möglichst ein heimische Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden.
4Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes.
5Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, welcher folgenden Zielsetzungen nachkommt:
–attraktiv gestaltete Gesamtanlage,
–auf das Notwendige beschränkte Bodenversiegelung, namentlich durch Parkfelder, Wege und Plätze,
–genügend Abstellplätze für Zweiräder usw.,
–auf das notwendigste beschränkte Terrainveränderungen, Stützmauern und Abtreppungen,
–gute Durchgrünung, vorwiegend mit standortgerechten Gehölzen unterschiedlicher Wuchshöhe,
–sichere sowie kinder- und erwachsenengerechte Ausstattung für Aufenthalt und Erholung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.