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Art. 67

BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 22 · Original-PDF

1Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sowie bei allen Gebäuden, Abstellplätze für Fahrräder, Motorfahrräder, Motorräder usw. wo aufgrund der Nutzung mit einem regelmässigen Abstellen von zweirädrigen Fahrzeugen oder Kinderwagen usw. zu rechnen ist, sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellflächen bereitzustellen.

2Für Besuchende aller Nutzungen sowie für Beschäftigte usw. sind die notwendi­ gen Abstellplätze für Velos, Mofas usw. leicht zugänglich, in der Nähe der Haus­ eingänge und nach Möglichkeit witterungsgeschützt bereitzustellen.

3Für die Bedarfsermittlung, Platzierung, Anordnung und die technische Ausge­ staltung gelten die Normen, auf welche in der kantonalen Gesetzgebung ver­ wiesen wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.