Art. 5 · Industriezonen 1, 2 und 3
BZO Gemeinde Laufen - Zonenreglement Siedlung und Landschaft · S. 9 · Original-PDF
1 Die Art der Nutzung richtet sich nach § 20 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 und 5 RBG. 2 Zugelassen sind insbesondere industrielle und gewerbliche Betriebe der Produktion, der Güterverteilung, der Lagerung und des Transports sowie Dienstleistungsbetriebe wie Fachmärkte, Büros usw. 3 Nicht zugelassen sind Verkaufseinheiten des täglichen Bedarfs (Nahrungsmittel usw. mit einer Verkaufsfläche von mehr als 200 m2) Ausnahmen für den Eigenbedarf der ansässigen Betriebe sind möglich Spezialvorschriften Industriezone 1 4 Für das Gebiet der Industriezone 1 «Bei der Leimgrube» darf aus Gründen des Orts- und Landschaftsschutzes die Gebäudehöhe das Mass von 20 m, gemessen ab Niveau des Erdgeschossbodens der bestehenden Fabrikgebäude Nr. 40 Langhagweg, nicht übersteigen. Spezialvorschriften Industriezone 2 und 3 5 In den Industriezonen 2 und 3 sind nicht zugelassen: a) Anlagen der Freizeitgestaltung wie z.B. 1. Eigenständige Gastronomiebetriebe (Restaurants, Cafes, Bars usw.) 2. Unterhaltungs- und Vergnügungsbetriebe (Discotheken, Kinos, Freizeitparks, Go-Kart-Bahnen, Minigolfanlagen, Bowling- und Billiardcenter usw.) 3. Fitness- und Wellnesbetriebe (Saunaclubs, Fitnessclubs usw.) b) Sportanlagen (Sporthallen, Aussensportanlagen, Reithallen, Dressuranlagen usw.) Ausnahmen für den Eigenbedarf der ansässigen Betriebe sind möglich. 6 In den Gebieten der Industriezone 2 und 3 «Uf Saal», «Hansoben> und «Linden» ist der Lehmabbau gestattet. Spezialvorschriften Industriezone 3 7 In der Industriezone 3 gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: a) Führt die Weiterentwicklung der festgelegten Grundnutzung zu einer Veränderung des heutigen landschaftlichen Zustandes innerhalb des Amphibienschutzgebietes, so sind die Ziele des Amphibien - Schutzes zu beachten, indem zeitgerecht Ersatz in gleicher ökologischer Qualität geschaffen wird. Die Gemeinde sowie die kantonale Naturschutzfachstelle sind frühzeitig in die Planung einzubeziehen. b) Bei der Überbauung, bei Auffüllungen sowie bei allen Eingriffen im Rahmen des Tonabbaues wie Materialabbau, Materialumlagerungen, Entwässerungsmassnahmen, Stabilisierungsmassnahmen, Materialablagerungen etc. sind die Schutzziele zu beachten und Schäden an den Amphibien-Populationen zu minimieren. Es ist darauf zu achten, dass immer ein den Schutzzielen entsprechendes Angebot an Amphibienlaichgewässern unterschiedlichen Alters und Typs den Zielarten zur Verfügung steht. c) Das "Schutz- und Pflegekonzept für die Tongrube «Uf Sal» der Tonwarenfabrik Laufen" vom Januar 2001 bildet die Grundlage für die Pflege des Amphibienlaichgebietes. d) Kanton und Grundeigentümer koordinieren die Pflegeeingriffe und regeln die Kostenaufteilung gemäss § 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991. e) Der Perimeter des IANB-Objektes wird innerhalb der Amphibien-Schutzzone definitiv festgelegt, sobald der genaue Verlauf der Umfahrungsstrasse festgelegt ist oder im Falle einer vorzeitigen Einstellung des Materialabbaus. f) Abgeltungen an die Grundeigentümerin werden gemäss § 17 und 18 NLG ermittelt und festgelegt.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.