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Art. 73 · Bauvollendung

BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 29 · Original-PDF

1Der Gemeinderat ist befugt, bei unvollendeten Bauten Frist zu deren Fertigstellung anzusetzen.

2Die Aufforderung kann, je nach Stand der Arbeiten und den sonstigen Umständen, mit der Androhung verbunden werden, dass bei Säumnis auf Kosten des Pflichtigen a) die Fertigstellung durch Ersatzvornahme erfolgt;

b)die Bauarbeiten soweit durch die Gemeinde angeordnet werden, als es die Sicherheit von Personen und Sachen oder die Anliegen des Ortsbildschutzes erfordern; c) die bereits erstellten Bauteile, eventuell durch Ersatzvornahme, eingeebnet und das Gelände in ordentlichen Zustand gebracht wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.