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Art. 63 · Abweichung gegenüber der Grundordnung

BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 24 · Original-PDF

1Im Gestaltungsplan kann von den Bauvorschriften des Kantons und der Gemeinde abgewichen werden. Die Durchmischung der Nutzung ist zulässig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben.

2Je nach dem Masse, in dem die Kriterien nach Art. 62 erfüllt sind, kann der Gemeinderat folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen: a) Erhöhung der Überbauungsziffer gemäss Art. 49;

b)Vergrösserung der Gebäudeund Firsthöhen sowie der Gebäudelängen; c) Reduktion der internen Grenz- und Gebäudeabstände;

d)Aufhebung oder Reduktion des Mehrlängenzuschlages zwischen Gebäuden innerhalb der Überbauung;

3In Gestaltungsplangebieten sind Kinderspielplätze im Umfang von 20 % der zu Wohnzwecken genutzten Wohnfläche in allen Zonen zu erstellen.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.