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Art. 53 · Grundsätze

BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 21 · Original-PDF

a)Schutzzonen und Einzelobjekte

1Die besonders schützenswerten Flächen und Objekte werden im Zonenplan einer Schutzzone zugewiesen oder als geschützte Einzelobjekte bezeichnet. Die geschützten Objekte dürfen weder beseitigt noch beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleiben überdies die nachstehenden Schutzvorschriften sowie die gestützt darauf vom Gemeinderat einzelfallweise angeordneten Unterhalts- und Pflegemassnahmen.

2Die Schutzzonen und geschützten Einzelobjekte sind im Rahmen der nachstehenden Schutzvorschriften und der vom Gemeinderat allenfalls angeordneten Massnahmen zu unterhalten und zu pflegen. Der Gemeinderat ist befugt, im Unterlassungsfall die erforderlichen Pflege- und Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde ersatzweise durchführen zu lassen.

3Der Gemeinderat sorgt, unter Beachtung der nachstehenden allgemeinen Schutzvorschriften sowie der vorhandenen Bestandsaufnahmen, für den angemessenen Schutz der übrigen schützenswerten Objekte, sowie für den ökologischen Ausgleich. Soweit erforderlich trifft er Schutzmassnahmen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.