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Art. 17 · Sicherheit und Gesundheit

BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 9 · Original-PDF

1Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden.

2Die Oberkante des Erdgeschossbodens darf die Kote von 450.25 M.ü.M. nicht unterschreiten. Die Geschosszahl, Gebäude- und Firsthöhe ist ab der Kote von 450.25 M.ü.M. zu bestimmen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreff Seeuferabstand (§ 66 Abs. 1 PBG und Art. 35 Abs. 1 BR).

3Unterhalb der Kote von 450.25 M.ü.M. sind lediglich Räume zugelassen, welche in einer dichten Bauweise erstellt werden. Der Zugang hat oberhalb der vorgenannten Kote zu erfolgen. Diese Räume dürfen weder zu Wohn- noch Arbeitszwecken genutzt werden. Zudem dürfen in diesen Räumen keine umweltgefährdenden Substanzen gelagert werden.

4Bei Neu- und Wiederaufbauten müssen Wohn- und Schlafräume eine lichte Raumhöhe von mind. 2.30 m aufweisen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.