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Art. 12 · Baureife

BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 7 · Original-PDF

1Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken errichtet werden.

2Ein Grundstück ist baureif, wenn es für die betreffende Nutzung genügend erschlossen ist und die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.

B.

Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

Art. 13 [§ 56 PBG] Grundsatz

1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung (Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen, Dachform und Dachneigung, Materialien, spiegelnde Bauelemente, Farbgebung, Umgebung) das massgebliche Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören.

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2Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügen oder Projektänderungen verlangen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.