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Art. 11 · Planungszone

BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 7 · Original-PDF

1Bis zum Erlass oder während der Änderung von Nutzungsplänen kann der Gemeinderat für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. Der Gemeinderat kann genauere Nutzungsvorschriften erlassen.

2Die Dauer von Planungszonen ist zu befristen. Sie beträgt längstens 3 Jahre und kann in begründeten Fällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

3Die Planungszonen werden mit der öffentlichen Auflage für jedermann verbindlich. Das weitere Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht (§ 14 PBG).

3. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN

A.

Erschliessung [§ 37-51 PBG]

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.