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Art. 31 · Gebäudehöhe

BZO Baureglement Langnau im Emmental · S. 56 · Original-PDF

1Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen, und zwar vom gewachsenen Boden bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant Dachfläche.

2Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten, deren Breite insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Fassadenbreite, jedoch max. 6.00 m beträgt, und Giebelfelder werden nicht an die Gebäudehöhe angerechnet.

3Quergiebel und kreuzfirstartige Vorbauten werden nicht an die Gebäudehöhe angerechnet, wenn sie gesamthaft nicht mehr als 1/2 der Gebäudelänge messen und an der Fassade nicht mehr als 2.00 m vorstehen.

4Die zulässige Gebäudehöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. Bei Bauten am Hang ist talseits eine Mehrhöhe von 1.00 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, die in der Falllinie innerhalb des Gebäudegrundrisses gemessen wenigstens 10% beträgt.

5Die zulässige Gebäudehöhe darf nicht durch nachträgliche Abgrabungen überschritten werden. 53 Gebäudehöhe bei gestaffelten Gebäuden Gebäudehöhe bei Bauten im Flachen ~ 1 ~-- l 1 l 1 k , l 1 , 1 Gebäudehöhe bei Bauten am Hang ~ ~ -- -- l ~ l ~ 1 , 1 , l 1 1 1 ,, l; l t 1 t u t 1 1: min. 2.0 m 1 2.0 m 54 Gewachsenes Terrain Fertiges Terrain GH l n / , n 1 l ~ L Gewachsenes Terrain Fertiges Terrain Gebäudehöhe GH Hangzulage 1.0 m HZ --- Gewachsenes Terrain Gebäudehöhe GH Hangzulage 1,0 m HZ Rücksprung 1: - - - - - -~ I a a E~ ~ -- -------- -~ ~- ~-- a E~ --- -----

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.