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Art. 30 · Gebäudeabstand

BZO Baureglement Langnau im Emmental · S. 54 · Original-PDF

1Der minimale Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischen liegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge.

2Für unbewohnte An- und Nebenbauten gemäss Art. 2 Abs. 2 GBR kann die Baupolizeibehörde den Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf demselben Grundstück, und mit Zustimmung des Nachbarn gegenüber Nachbarbauten, bis auf 2.00 m herabsetzen, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.

3Gegenüber Bauten, die vor Inkrafttreten dieses Reglementes gebaut wurden und den vorgeschriebenen kleinen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. 51 Gebäudehöhe bei Bauten im Flachen --r----, ---i-- ~ 1 a I a Gebäudehöhe bei Bauten am Hang 'i 1 Siehe auch Art 12 GBR Attika 52 Gewachsenes Terrain Fertiges Terrain . < ,o . ~ , ~ m 0 Cl l

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.