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Art. 3.4 · Nutzweise

BZO Langnau am Albis · S. 11 · Original-PDF

3.4 Nutzweise In allen Wohnzonen sind nicht störende Betriebe zulässig.

Betriebe, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, gelten als stark störend.

Der Anteil des total gewerblich genutzten Raumes darf höchstens einen Drittel der erstellten Baumasse betragen. Nutzungsverlagerungen sind innerhalb eines Quartiers zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.