← BZO Langnau am Albis · Inhaltsverzeichnis

Art. 11.9 · Ausfahrten

BZO Langnau am Albis · S. 17 · Original-PDF

11.9 Ausfahrten Bezüglich den Anforderungen an Ausfahrten ist die kantonale Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 massgebend. Bei schwierigen topografischen Verhältnissen können Abweichungen bewilligt werden.

11.10 Abstellflächen Bei Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseinganges genügend grosse, leicht zugängliche Abstellflächen für Kinderwagen, Fahrräder und Motorfahrräder bereitzustellen.

–17 - 11.11 Spielflächen Beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit mehr als fünf Wohnungen sind Kinderspielund Ruheflächen zu schaffen. Sie sollen pro Wohnung mindestens 20 m2 umfassen. Sie sind an besonnter Lage und möglichst abseits vom Verkehr anzulegen. Ihr Bestand kann durch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung gesichert werden.

11.12 Mehrwertausgleich2

1Auf Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird eine Mehrwertabgabe im Sinne von § 19 des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) erhoben.

2Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 2’000 m2.

3Die Mehrwertabgabe beträgt 20 % des um Fr. 100'000 gekürzten Mehrwerts.

4Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe des Fondsregle¬ments verwendet

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.