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Art. 5
BZO Baureglement Langenthal · S. 14 · Original-PDF
1Die Befugnisse und Pflichten der Baubewilligungsbehörde richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung. 5. Befugnisse und Pflichten der Baubewilligungsbehörde
2Die Baubewilligungsbehörde ist namentlich befugt:
a)zur Überprüfung von Baugesuchen eine neutrale Fachinstanz beizuziehen. Die Kosten werden dem Gesuchsteller überbunden;
b)zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke, Bauten und Baustellen zu betreten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.