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Art. 45

BZO Baureglement Langenthal · S. 26 · Original-PDF

1Alle Bauten, Anlagen und deren Umgebung sind so zu gestalten, dass sich zusammen mit den bestehenden baulichen Gegebenheiten eine besonders gute Gesamtwirkung ergibt. Kriterien für deren Beurteilung sind die Einordnung in den gegebenen Strassenraum, die Fassaden- und Dachgestaltung, die Material- und Farbwahl, die Konstruktion und die Gestaltung baulicher Details.

e)Gestaltung der Bauten und der Umgebung

2Als besondere bauliche Eigenheit ist das städtebaulich bedeutsame Abflusssystem der Langeten mit seinen charakteristischen Hochtrottoirs zu erhalten.

3Dächer sind in der Regel als Schrägdächer mit Dachvorsprüngen auszubilden. Andere Dachformen sind zulässig, wenn damit eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dachaufbauten sind in Bezug auf Grösse, Material und Detailgestaltung so auszubilden, dass sie sich harmonisch in die Dachlandschaft einfügen.

4Wenn es, insbesondere zur guten Einordnung in den öffentlichen Raum erforderlich ist, kann die Baubewilligungsbehörde im Einzelfall besondere städtebauliche und gestalterische Anordnungen treffen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.