Art. 44 · Naturobjekte
BZO Baureglement Langenthal · S. 25 · Original-PDF
1Wo die geschlossene Bauweise (vgl. Art. 12) besteht, ist diese beizubehalten.
d)Offene und geschlossene Bauweise
2Wo keine geschlossene Bauweise besteht, ist offene oder geschlossene Bauweise zulässig.
–Bei offener Bauweise ist ein Grenzabstand von min. 4.00 m einzuhalten. Dieser kann reduziert werden, sofern eine städtebaulich gute Gesamtwirkung entsteht, eine ausreichende Besonnung und Belichtung der Räume gewährleistet und ein entsprechendes Näherbaurecht rechtlich gesichert ist.
–Wird bei geschlossener Bauweise nicht gleichzeitig auf beiden Grundstücken gebaut, muss der Grenzbau durch Grundbucheintrag geregelt und eine gute Gestaltung der Grenzmauer (Brandmauer) sichergestellt sein. 23 Baureglement
5.1 R
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.