Art. 24 · 1. Grundsatz
BZO Baureglement Langenthal · S. 20 · Original-PDF
1Grundsätzlich sind alle Dachformen zulässig.
2In Gebieten, die eine einheitliche Dachgestaltung aufweisen, kann die Baubewilligungsbehörde bei Neu- und Umbauten von Dächern eine Angleichung der Firstrichtung und Dachform verlangen. Auf historische Baugruppen ist Rücksicht zu nehmen.
3Lukarnen und Dacheinschnitte sind nur auf einer Ebene zulässig und dürfen zusammen mit Dachflächenfenstern und andern Dachaufbauten nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge des obersten Geschosses aufweisen. In einer 2. Ebene des Daches sind nur Dachflächenfenster (gemessen in der Dachfläche) und Gauben (gemessen in der Ansicht) mit je höchstens 0.54 m2 Fläche gestattet.
4Dachaufbauten und -einschnitte sowie technische Einrichtungen auf dem Dach (z.B. zur Energiegewinnung und Lüftung) sind in Bezug auf Detailgestaltung und Materialwahl sehr gut ins Dach einzupassen. Art. 24 RPG beanspruchen, gilt eine Gebäudehöhe von max. 7.00 m und eine Firsthöhe von max. 4.00 m, sowie das NBR. 28 Baureglement
5.1 R D) Zuständigkeitsordnung der Gemeindebehörden und Baupolizeiorgane
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