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Art. 74 · Dem Baugesuch sind folgende Planunterlagen in doppelter Ausfertigung beizulegen

BZO Baugesetz der Gemeinde Landquart · S. 28

Dem Baugesuch sind folgende Planunterlagen in doppelter Ausfertigung beizulegen: Unterlagen zum Baugesuch

a)Grundbuchplan-Ausschnitt 1 : 500 / 1 : 1000 des Bauplatzes mit Einzeichnung der Zufahrt sowie der Grenzabstände, Angabe der Werkleitungen;

b)Grundrisse sämtlicher Stockwerke mit Einschluss des Kellers und Dachstockes im Massstab 1 : 50 oder 1 : 100 mit vollständigen Angaben über Aussenmasse, Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen und Zweckbestimmung der Räume;

c)Pläne sämtlicher Fassaden im Massstab 1 : 50 oder 1 : 100 inkl. bestehendem und projektiertem Terrainverlauf;

d)Quer- und Längsschnitt durch das Gebäude, mit eingeschriebenen Stockwerkhöhen und Angaben über Strassen- sowie bestehende und projektierte Terrainhöhen unter Angabe gesicherter Niveaupunkte;

e)Kanalisationsplan Massstab 1 : 100 mit Längenprofil f) ein Baubeschrieb auf amtlichem Formular mit Angabe über Material und Farbe;

g)Berechnung der Ausnützungsziffer;

h)Unterlagen für die Anlagen, die der feuer- und gewässerschutzpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellt sind; i) Pläne der Terraingestaltung mit Quer- und Längsschnitt durch die ganze Bauparzelle; j) Energienachweis;

k)Auszug aus dem Grundbuch über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen; l) für Bauten in der Kernzone Landquart ein Modell des geplanten Baukörpers (weiss, ohne Details) im Massstab 1 : 500;

m)für Bauten in der Urbanen Zone und der Campus Zone ist ein Masterplan einzureichen. Dieser hat eine städtebauliche Studie, ein Nutzungskonzept, den Nachweis der Dichte und der Anzahl Park-

000.300

Baugesetz der Gemeinde Igis

–29 - plätze sowie die Erschliessung Verkehr (ÖV, MIV, Langsamverkehr) zu enthalten. Ebenso ist ein Modell zu erstellen. Die Baukommission kann zusätzlich Unterlagen wie Berechnungen, Modelle etc. verlangen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.